AGB
Für die Ausführung von
Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teile und Aufbauten, sowie
für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz machte es notwendig, unsere bisher
gültigen Reparaturbedingungen neu zu überarbeiten. Die Bundesinnung und der
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs haben im Einvernehmen mit dem
Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und dem
Verein für Konsumenteninformation diese neu erstellt. In einer Aussendung
der Bundesinnung wurden jeden Kfz-Betrieb ein Exemplar einer Aushangtafel
(30x45cm) und Druckvorlagen (im A4 Format) zugestellt. Die Aushangtafel
sollte einen geeigneten Platz im Kfz-Betrieb finden.
Nachstehend finden sie den Originaltext der Bedingungen. Bei Verwendung des
Siegels des Bundeskanzleramtes ist es jedoch untersagt eigenmächtige
"Verbesserungen" vorzunehmen. Dies könnte auch rechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen. Wir empfehlen die Verwendung der Bedingungen und ersuchen Sie,
nachstehende Gebrauchsanweisung zu beachten.
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren
Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro
für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins
für Konsumenteninformation.
Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie
Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür
vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und
technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung
bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach
dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei
nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem
Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des
ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen
und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und
ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom
Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen
und noch aufbereitungsfähig sind.
3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit
Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und
Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen - durchzuführen.
4. ZAHLUNGEN
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren
hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch
Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen
anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß
der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers
steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben
festzuhalten.
6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab
jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin
folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden
kann.
7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer
bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren
Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der
Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem
gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus
dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des
Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen,
soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen
Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu
verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner
Forderungen ausführen.
10. Behelfsreparaturen
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen
Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen
entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der
gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der
nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine
Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so
ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der
Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf
eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich,
ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die
Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten
im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die
Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen
Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden
hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende
Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
beeinträchtigt.
12. SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung
der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer
Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle
sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus
Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese
Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom
Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des
Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, soferne er diese nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
13. ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
14. GERICHTSSTAND
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt
oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte
gelegen ist
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